Restschuldbefreiung

Eine schwarze Null.

Der Schuldner wird von seinen Verbindlichkeiten befreit.

Umfang

Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Der Schuldner wird von seinen Altverbindlichkeiten befreit.

Die Forderung ist gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbar und es kommt zu einem faktischen Schuldenerlass.

Die Forderung bleibt lediglich als “Naturalobligation” bestehen, so dass (zufällige) Zahlungen auf die Altschuld beim Gläubiger verbleiben.

Die Schuld gilt auch gegenüber der Schufa als erledigt.

Schulden, die nach dem Eröffnungsbeschluss entstanden sind, werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.

Ausgenommene Forderung

Die in § 302 InsO benannten Forderungen sind – unabhängig von einem Antrag auf Versagung – von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Das Forderungsattribut “vorsätzlich unerlaubte Handlung” muss vom Insolvenzgläubiger behauptet und zur Insolvenztabelle angemeldet werden; der Insolvenzschuldner kann im Prüfungstermin der Anmeldung widersprechen, so dass es in der Regel eines gesonderten Feststellungsprozesses oder einer Vollstreckungsabwehrklage bedarf.

Verfahren Restschuldbefreiung

Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung war mit dem Insolvenzantrag zu verbinden.

Zeitpunkt Restschuldbefreiung

Vorausgesetzt die Restschuldbefreiung wurde zuvor im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens nicht “versagt”, entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss über die Restschuldbefreiung nach 6, 5 oder 3 Jahren nach dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung kann vorzeitig auch in anderer Weise erfolgen.

Nach 6 Jahren

Die Restschuldbefreiung wird nach 6 Jahren erteilt, wenn

Nach 5 Jahren

Die Restschuldbefreiung wird nach 5 Jahren erteilt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.07.14 oder später nach aktueller Insolvenzordnung gestellt wurde und zusätzlich,

Nach 3 Jahren

Die Restschuldbefreiung wird nach 3 Jahren erteilt, wenn der Antrag auf Restschuldbefreiung am 01.07.14 oder später gestellt wurde und zusätzlich,

Vorzeitig anders

Das Insolvenzgericht erteilt die Restschuldbefreiung auch vorzeitig, aber unabhängig von den vorgenannten Bedingungen,

oder

oder

Versagung

Die Wirkung der Restschuldbefreiung tritt insgesamt nicht ein, wenn gestützt auf einen Versagungsgrund der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durchschlägt und der Schuldner auf den Anfang seiner wirtschaftlichen Krise zurückgeworfen wird.

Kein Beschluss über die Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung kann auch “en passant” und ausnahmsweise ohne einen Versagungsantrag, scheitern, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens weder gestundet noch gedeckt sind.

Das Insolvenzverfahren wird dann – ohne Entscheidung über die Restschuldbefreiung – “einfach” eingestellt, vgl. die Regelungen gemäß §§ 211, 289 InsO.

Beim Widerruf der Stundung der Verfahrenskosten kann dies die eigentlich gravierende (Neben-)Folge sein, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung rutscht einfach (unentschieden) über den Rand.

Verstirbt der Insolvenzschuldner, wird die Restschuldbefreiung nicht erteilt.

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