Schuldner

Augen auf und durch.

Die Restschuldbefreiung (RSB) ist ein Recht des redlichen Insolvenzschuldners.

Selbst vorab informieren oder gleich zum Fachanwalt für Insolvenzrecht?

Welche Redlichkeit?

Was Redlichkeit ist, bestimmt sich ausschließlich nach der Insolvenzordnung (InsO).

Die Regelung im Gesetz (InsO) ist nummeriert, systematisch unstimmig und in Teilen unscharf. Ob Sie falsch parken, spielt sicher keine Rolle, aber die Wertungen des Betroffenen treffen oft nicht den maßgeblichen Punkt.

Woher der Wind weht

Ob der Schuldner unredlich war und wirklich einen Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 InsO verletzt hat, folgt nur den Regeln der Insolvenzordnung.

Die Redlichkeit geht unter mit einer Obliegenheitsverletzung gemäß § 295 Abs. 1 InsO, der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Insolvenzstraftat gemäß § 297 Abs. 1 InsO oder einer offenen Treuhändervergütung gemäß § 298 Abs. 1 InsO.

Daraus können gute wie böse Überraschungen folgen.

Wie die Restschuldbefreiung versagt wird

Nicht jeder kann die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, nicht zu jeder Zeit und auch nicht einfach so.

Unterscheiden Sie zwischen (nur) angedrohter und tatsächlich beantragter Versagung der Restschuldbefreiung.

Die angedrohte Versagung

Der Insolvenzschuldner wird im Laufe des Insolvenzverfahrens und im Verfahren zur Restschuldbefreiung über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt, so soll es jedenfalls sein.
Gelegentlich greift die Belehrung zu kurz, oft schießt sie über das Ziel hinaus.

Die Warnhinweise und Merkblätter in der Praxis sind vielseitig und zahlreich, stimmen müssen sie deshalb nicht.

Wird die Versagung der Restschuldbefreiung „nur“ als Druckmittel der Insolvenzverwaltung oder eines Insolvenzgläubigers benutzt?

Kann dies im weiteren Verfahrensverlauf an Relevanz gewinnen, wann muss die Verteidigung des Rechts auf Restschuldbefreiung ansetzen. Oder ist bereits ein konkreter Vorwurf in einem Versagungsantrag formuliert?

Wenn Sie Unterstützung wünschen, wir können das.

Die drohende Versagung

Die Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht erfolgt in 3 Konstellationen:

  1. Dem Schuldner wird auf Antrag des Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung nicht erteilt.
  2. Dem Schuldner wird im Rahmen eines Versagungsverfahrens in Folge verweigerter Auskunft von Amts wegen die Restschuldbefreiung versagt.
  3. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist mittelbare Folge des Widerrufs der Verfahrenskostenstundung.

Anträge nach 1. und 2.

Der Versagungsantrag des Insolvenzgläubigers unterliegt Fristen und setzt einen Grund voraus.

Er wird im Schlusstermin, bzw. im schriftlichen Verfahren bis zur veröffentlichten Ausschlussfrist, gestellt.

Der Antrag auf Versagung der RSB wird während der Wohlverhaltensphase oder zum Ende der Wohlverhaltensphase gestellt, wenn die Insolvenzgläubiger zur Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung gehört werden.

Trotzdem kann der Versagungsantrag (auch mal) aus heiterem Himmel kommen.

Daneben versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung, wenn ein Versagungsantrag vorliegt und der Schuldner einer begehrten Auskunft gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht nachkommt.

So oder so, ohne den Antrag eines Insolvenzgläubigers geht es in diesen Konstellationen nicht.

Zuletzt kann der Treuhänder wegen einer offenen Treuhänderrechnung die Versagung beantragen – wenn die Stundung widerrufen ist und keine Insolvenzmasse vorhanden ist.

Versagung nach 3.

Die Versagung der Restschuldbefreiung kann mittelbare Folge einer widerrufenen Verfahrenskostenstundung sein.

Geht die Verfahrenskostenstundung verloren, wird das Verfahren gemäß § 207 InsO eingestellt, ohne das die RSB (noch) erlangt werden kann, vgl. § 289 InsO. Nicht einmal ein Beschluss ergeht, es passiert einfach – der Antrag auf Erteilung der RSB geht sprichwörtlich sang- und klanglos unter.

Gleiches droht in der Wohlverhaltensphase, setzt dort aber einen Antrag des Treuhänders voraus. Dem Schuldner wird auf Antrag des Treuhänders die Restschuldbefreiung nicht erteilt, wenn seine Rechnung offen bleibt.

Eine Verhältnismäßigkeit ist dann mitnichten gewahrt – geht es doch regelmäßig um den Betrag der jährlichen Treuhändermindestvergütung in Höhe von € 119,-; über diesen Betrag stolpert das ganze, juristisch aufwendige und teure Verfahren – oft kurz vor dem Ziel nach mehreren Jahren.

Wenn kein anwaltlicher Rat teurer ist als guter, ab € 150,00 Anwaltskosten unterstützen wir.

Erteilung der Restschuldbefreiung

In allen anderen Fällen – falls der Insolvenzschuldner nicht zuvor verstirbt oder sich der Antrag anderweitig erledigt – wird die Restschuldbefreiung erteilt.

Jetzt Kontakt aufnehmen!